Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 49 HGO HE – Zusammensetzung und Bezeichnung

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 HGO HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten