Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 49 HGO HE – Zusammensetzung und Bezeichnung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 HGO HE verweisen
- § 130 HGO HE – Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts
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