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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 36 HGO HE – Wahlzeit

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 HGO HE verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

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