Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 36 HGO HE – Wahlzeit
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 36 HGO HE verweisen
- § 55 HGO HE – Wahlen
- § 155 HGO HE – In-Kraft-Treten
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