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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 31 HGO HE – Ausschluss vom Wahlrecht

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 HGO HE verweisen

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