Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erfüllung dringlicher öffentlicher Aufgaben die Einwohner für eine beschränkte Zeit zu persönlichen Diensten und anderen Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen heranzuziehen; hierbei sind die persönlichen Verhältnisse der Einwohner angemessen zu berücksichtigen. Zu Leistungen nach Satz 1, mit Ausnahme von persönlichen Diensten, können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sowie solche Personen herangezogen werden, die nicht in der Gemeinde wohnen, jedoch in der Gemeinde Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben. Der Kreis der Verpflichteten sowie die Art und der Umfang der Leistungen sind durch Satzung festzulegen.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 22 HGO HE – Persönliche Dienste
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 22 HGO HE verweisen
- § 62 HGO HE – Ausschüsse
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 22 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“