Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist unzulässig.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 146 HGO HE – Insolvenz
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
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„Was regelt § 146 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“