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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 146 HGO HE – Insolvenz

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 146 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 146 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

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