Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 14 HGO HE – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 HGO HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 HGO HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 HGO HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten