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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 127b HGO HE – Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127b HGO HE verweisen