Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 127b HGO HE – Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 127b HGO HE verweisen
- § 134 HGO HE – Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte