Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 111 gilt sinngemäß.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 117 HGO HE – Sonderkassen
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 117 HGO HE verweisen
- § 110 HGO HE – Gemeindekasse