Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 10 HGO HE – Vermögen und Einkünfte
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Rechtsprechung zu § 10 HGO HE
Eine Entscheidung zitiert § 10 HGO HE.
BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 10 C 1/18 · 10. Senat
Leitsatz: Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht Maßnahmen der Kommunalaufsicht, mit welchen eine landesrechtlich zur Erhebung von Straßenbeiträgen verpflichtete Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung angehalten wird, nicht entgegen.