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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 10 HGO HE – Vermögen und Einkünfte

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 10 HGO HE

Eine Entscheidung zitiert § 10 HGO HE.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2019 – 10 C 1/18 · 10. Senat

    Leitsatz: Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG steht Maßnahmen der Kommunalaufsicht, mit welchen eine landesrechtlich zur Erhebung von Straßenbeiträgen verpflichtete Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung angehalten wird, nicht entgegen.

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