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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 87d HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 87d HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87d HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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