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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  • 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
  • 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  • 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
  • 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 605 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 605 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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