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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 599 HGB – Erlöschen der Forderung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 599 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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