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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 573 HGB – Beteiligung eines Binnenschiffs

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 573 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 573 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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