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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 562 HGB – Unterrichtungspflichten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 562 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 562 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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