Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 562 HGB – Unterrichtungspflichten
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 562 HGB? Zitiere den Wortlaut.“