Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 558 HGB – Beurkundung
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 558 HGB? Zitiere den Wortlaut.“