Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 518 HGB – Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 518 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 518 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten