Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 503 HGB – Schadensfeststellungskosten
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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