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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 503 HGB – Schadensfeststellungskosten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

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