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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 474 HGB – Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 474 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 474 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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