Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 452c HGB – Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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