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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 450 HGB – Anwendung von Seefrachtrecht

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  • 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  • 2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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„Was regelt § 450 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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