Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 448 HGB – Traditionswirkung des Ladescheins
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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