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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 358 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 358 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 358 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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