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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 342g HGB – Einzubeziehende Unternehmen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

  • 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
  • 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 342g HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 342g HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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