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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 340h HGB – Währungsumrechnung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.

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