Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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