Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 270 HGB – Bildung bestimmter Posten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.

(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 270 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 270 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten