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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 258 HGB – Vorlegung im Rechtsstreit

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 258 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 258 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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