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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 243 HGB – Aufstellungsgrundsatz

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 243 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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