Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 241a HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 241a HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten