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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 233 HGB – Informationsrecht des stillen Gesellschafters

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

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„Was regelt § 233 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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