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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 150 HGB – Anmeldung des Erlöschens der Firma

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 150 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 150 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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