Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 121 HGB – Feststellung des Jahresabschlusses
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 121 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 121 HGB? Zitiere den Wortlaut.“