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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 102 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 102 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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