Bis zum 31. Dezember 2030 gilt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 entsprechend auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass auch die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern darf. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 64a HBO HE – Erweiterte Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Wohngebäuden
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64a HBO HE verweisen
- § 62 HBO HE – Grundsatz
- § 65 HBO HE – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
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