Bei Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch oder Beseitigung von Anlagen oder von ihren Teilen sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 55 HBO HE – Grundpflichten
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 55 HBO HE verweisen
- § 68 HBO HE – Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
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