Kleinkläranlagen und Abwasserbehälter müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 47 HBO HE – Kleinkläranlagen, Abwasserbehälter
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 HBO HE verweisen
- § 11 HBO HE – Baustelle
Rechtsprechung zu § 47 HBO HE
Eine Entscheidung zitiert § 47 HBO HE.
BGH, Urt. v. 31.03.2016 – III ZR 70/15 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher …