Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
- 1. Anlagen nach Abschnitt I,
- 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an,
- 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat vorher mitzuteilen.