Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
- 1. für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten; bei der Bestimmung dieser Anforderungen bleibt das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 unberücksichtigt oder
- 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei wäre.