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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 56 HBauO HH – Bauleiterin bzw. Bauleiter

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie bzw. er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für ihre bzw. seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie bzw. er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin bzw. des Bauleiters. Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen bzw. der Fachbauleiter und ihre bzw. seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 HBauO HH verweisen

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