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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 54 HBauO HH – Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie bzw. er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen bzw. Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 HBauO HH verweisen

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