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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 33 HBauO HH – Erster und zweiter Rettungsweg

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Für Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 100 m² nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher benutzbaren Treppenraum möglich ist (Sicherheitstreppenraum).

(3) Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 HBauO HH verweisen

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