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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 52 GWB – Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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