Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 184 GWB – Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 184 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 184 GWB? Zitiere den Wortlaut.“