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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 184 GWB – Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 184 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 184 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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