Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 170 GWB – Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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