Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 144 GWB – Anwendungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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