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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 141 GWB – Verfahrensarten

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 141 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 141 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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