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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 167 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.

(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 167 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 167 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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