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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 142c GVG – Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:

  • 1. der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
  • 2. der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142c GVG verweisen