Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 125 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 125 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 125 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten