Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 43 GRCh – Der Europäische Bürgerbeauftragte
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 43 GRCh
Eine Entscheidung zitiert Art. 43 GRCh.
EuGH, Urt. v. 04.04.2017 – C-337/15 P · Große Kammer
Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Claire Staelen. Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Behandlung einer Beschwerde über den Umgang mit der Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sorgfaltspflichtverletzungen – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ …
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